Satzung der „Freunde Worpswedes e.V.“

§ 1 – Name
Der Verein trägt den Namen „Freunde Worpswedes e.V.” (vormals Verschönerungsverein von 1903).

§ 2 – Sitz und Vereinsregister
Sitz des Vereins ist Worpswede. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 3 – Aufgaben und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege sowie der Kunst und Kultur. Er hat die Aufgabe, die Eigenart der Worpsweder Landschaft und des Dorfes Worpswede zu bewahren und zu pflegen. Er ist der künstlerischen Tradition verpflichtet und fördert kulturelle Bestrebungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und Pflege der Käseglocke, der Worpsweder Mühle und weiterer anerkannter Baudenkmäler. Ebenfalls wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Worpsweder Museen und der Veranstaltung von kulturhistorischen Ausstellungen sowie der Vervollständigung und Erhaltung von kunsthandwerklichen Sammlungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Beteiligung Dritter zur Unterstützung der Wahrnehmung einzelner Aufgaben kann durch Aufwandsentschädigungen auf der Grundlage von Vorstandsbeschlüssen abgegolten werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Rechtliche Vertretung
Vorstand gemäß § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auszuüben.

§ 5 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jeder erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Verdiente Mitglieder können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden unter Freistellung ihrer Mitgliedsbeiträge ernannt werden.

§ 6 – Beitrag
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls sonstigen Kosten wie beispielsweise Umlagen entscheiden die Mitglieder durch einen Mehrheitsbeschluss von zwei Dritteln der in einer Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder. Körperschaften und Firmen erwerben die korporative Mitgliedschaft gegen einen Mindestjahresbeitrag von 30 Euro. Befreiung vom Beitrag kann der Vorstand auf Antrag aussprechen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, während der Dauer der Mitgliedschaft am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen. Aktuelle Änderungen der E-Mailadressen, der Postadressen sowie Bankenwechsel sollten zeitnah im Rahmen von vier Wochen mitgeteilt werden.

§ 7- Austritt und Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Vorstand. Er entbindet jedoch nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit der Dreiviertelmehrheit einer Hauptversammlung dann beschlossen werden, wenn das Mitglied seinen Pflichten nachhaltig gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist, oder wenn sein Verhalten mit den Aufgaben des Vereins in Widerspruch steht.

§ 8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Hauptversammlung und die Mitgliederversammlung.

§ 9 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenführer und bis zu drei Beisitzern. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 10 – Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes ist in einem besonderen Wahlgang zu bewirken. Ergibt sich bei einer Wahl nicht die erforderliche einfache Mehrheit für einen Kandidaten, so entscheidet die Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen bekommen haben. Der Vorstand kann in seiner bisherigen Zusammensetzung wiedergewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

§ 11 – Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen und hat die Versammlungen einzuberufen und zu leiten. Der Schriftführer führt den gesamten Schriftverkehr und hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen. Der Kassenführer führt die Vereinskasse. Der Vorstand kann nur über Aufgaben beschließen, die den Zweck des Vereins erfüllen und die Einnahmen des laufenden Geschäftsjahres nicht überschreiten.
Die Aufnahme von Krediten bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 12 – Arbeitskreise
Für die intensive Bearbeitung der in § 3 genannten Aufgaben des Vereins können in Abstimmung mit dem Vorstand unter Beteiligung Dritter Arbeitskreise gebildet werden. Die Sprecher dieser Arbeitskreise werden durch die Mitglieder der Arbeitskreise gewählt. Die Sprecher der Arbeitskreise sind assoziierte Mitglieder des Vorstandes ohne Stimmrecht. Die Arbeitsgruppen geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 – Aufgaben der Hauptversammlung
Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassenwartes und der Sprecher der Arbeitskreise
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
Die Hauptversammlung ist im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres abzuhalten.

§ 14 – Mitgliederversammlung
Außer der Hauptversammlung finden Mitgliederversammlungen statt. Der Vorsitzende beruft sie ein, so oft die Aufgaben des Vereins es erfordern oder mindestens 20 Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.

§ 15 – Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss ist gültig, außer den in den § 20 und § 21 genannten Ausnahmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Er kann aber erneut zur Debatte und Abstimmung auf einer nächsten Versammlung gestellt werden.

§ 16 – Stimmrecht
Jedes einzelne oder korporative Mitglied, Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzende hat nur eine Stimme. In der Jahreshauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied und ein Ehrenvorsitzender – eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 17 – Abstimmungs- und Wahlverfahren
Jede Abstimmung und jede Wahl erfolgt offen. Die Versammlung kann auf Antrag geheime Wahl und geheime Abstimmung beschließen.

§ 18 – Ladefrist für alle Versammlungen
Alle Einladungen erfolgen schriftlich mindestens 6 Tage vor Beginn der Versammlung unter Beifügung der Tagesordnung. Die Einladung zur Jahreshaupt- und außerordentlicher Mitgliederversammlungen kann auch elektronisch per E-Mail erfolgen. Hierfür soll jedes Mitglied seine aktuelle E-Mail-Adresse dem Vorstand schriftlich oder elektronisch mitteilen. Andernfalls muss die Einladung mittels einfachen Briefs erfolgen.

§ 19 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 – Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss von zweidrittel der in einer Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 21 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn dreiviertel aller Mitglieder dieselbe beschließen. Kommt diese Mehrheit in der Hauptversammlung nicht zustande, so ist eine zweite Hauptversammlung mit dem ausdrücklichen Hinweis einzuberufen, dass in dieser Hauptversammlung dreiviertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen können.

§ 22 – Verwendung des nachgelassenen Vermögens
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Worpswede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Worpswede, den 08. August 2021

Günter Kieber (1. Vorsitzender) Peter Groth (2. Vorsitzender)

Genehmigt auf der Jahreshauptversammlung der „Freunde Worpswedes e.V.“ am 08. August 2021.